Hilfe & Services​

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 – Frühzeitige Unterstützung bei geringem Hilfebedarf

Der Pflegegrad 1 ist der Einstieg in die Leistungen der Pflegeversicherung und richtet sich an Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit leicht eingeschränkt sind und erste Unterstützung im Alltag benötigen. Auch wenn der Hilfebedarf noch nicht hoch ist, bietet Pflegegrad 1 bereits wertvolle Leistungen, um möglichst lange selbstbestimmt zuhause leben zu können.

Was bedeutet Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 bedeutet: Es liegt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten vor – zum Beispiel durch beginnende körperliche Einschränkungen, kognitive Veränderungen (z. B. beginnende Demenz) oder altersbedingte Hilfebedarfe im Alltag.

Auch wenn der Unterstützungsbedarf noch nicht sehr hoch ist, können Betroffene mit Pflegegrad 1 gezielt entlastet und gefördert werden – bevor sich der Zustand verschlechtert.

Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?

Im Vergleich zu höheren Pflegegraden gibt es bei Pflegegrad 1 keine Geld- oder Sachleistungen für körperbezogene Pflege oder Pflegeeinsätze durch Pflegedienste – aber eine ganze Reihe an anderen Angeboten, die sehr hilfreich sein können:

  • Entlastungsbetrag – 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI) Kann z. B. für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote, Begleitung zu Arztterminen oder Unterstützung im Alltag eingesetzt werden

Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern über zugelassene Anbieter abgerechnet

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – bis zu 40 € monatlich Für z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen etc.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – einmalig Für z. B. Haltegriffe im Bad, Türverbreiterungen oder rutschhemmende Bodenbeläge

Pflegeberatung (§ 37.3 SGB XI)

Anspruch auf kostenlose Beratung durch Pflegestützpunkte oder ambulante Dienste, z. B. zur Planung von Unterstützungsangeboten oder zur Vermeidung von Überforderung

Pflegekurse für Angehörige Schulungen zur besseren Versorgung und zum Umgang mit Pflegesituationen

Teilstationäre und Kurzzeitpflege – in Ausnahmefällen nur mit ärztlicher Begründung und Zustimmung der Pflegekasse

Warum Pflegegrad 1 so wichtig ist:

Viele Betroffene zögern, Hilfe anzunehmen, wenn der Hilfebedarf noch gering ist. Doch gerade Pflegegrad 1 kann ein frühzeitiger Türöffner für Unterstützung sein – und dazu beitragen, die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten.

Er bietet:

  • Entlastung im Alltag
  • Frühzeitige Hilfen bei beginnenden Einschränkungen
  • Schutz vor Überforderung von Angehörigen
  • Zugang zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
  • Möglichkeit zur Aktivierung und Prävention

Unser Tipp: Nutzen Sie die Leistungen aus Pflegegrad 1 – sie sind dafür da, rechtzeitig zu unterstützen, bevor die Belastung wächst. Wir beraten Sie gern, wie Sie die Angebote optimal für sich oder Ihre Angehörigen einsetzen können.  

Pflegegrad 2-5

Pflegeleistungen ab Pflegegrad 2

Mehr Unterstützung, mehr Lebensqualität Ab Pflegegrad 2 erhalten pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen umfassende Unterstützung durch die Pflegeversicherung. Die Leistungen sind darauf ausgerichtet, den Alltag zu erleichtern, Selbstständigkeit zu erhalten und pflegende Angehörige gezielt zu entlasten – im eigenen Zuhause, dort, wo man sich am wohlsten fühlt.

Ob körperliche Einschränkungen, altersbedingte Beschwerden oder eine beginnende Demenz: Pflegegrad 2 bis 5 bedeutet, dass eine erhebliche bis schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt – und damit ein klarer Anspruch auf gezielte Hilfe besteht.

Welche Leistungen gibt es ab Pflegegrad 2?

Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf viele verschiedene Leistungen, die individuell kombinierbar sind.

Pflegegeld

Für die Pflege durch Angehörige oder andere Privatpersonen – monatlich direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.

Pflegesachleistungen (ambulante Pflegedienste)

Professionelle Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und mehr – direkt über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet.

Kombinationsleistungen

Wenn Angehörige und Pflegedienst gemeinsam versorgen, können Pflegegeld und Sachleistungen flexibel kombiniert werden.

Entlastungsbetrag (131 € / Monat)

Für zusätzliche Alltagsbegleitungs- und Entlastungsangebote – z. B. Alltagsbegleitung, hauswirtschaftliche Hilfe oder stundenweise Alltagsbegleitung.

Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege

Wenn Angehörige Urlaub brauchen oder plötzlich ausfallen – wir springen ein und sorgen für gute, lückenlose Versorgung.

Tages- und Nachtpflege

Tagesstruktur, Betreuung und medizinische Pflege – tagsüber oder nachts in einer spezialisierten Einrichtung.

Wohnraumanpassung & Pflegehilfsmittel

Zuschüsse für Umbauten (z. B. barrierefreies Bad) und kostenlose Pflegehilfsmittel wie Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel.

Pflegeberatung & Schulungen

Individuelle Beratung zu Leistungen, Pflegesituation und Entlastungsmöglichkeiten – direkt bei Ihnen zu Hause oder telefonisch.

Was macht die Pflege ab Pflegegrad 2 so wertvoll?

  1. Selbstbestimmt zu Hause leben trotz Einschränkungen
  2. Entlastung für Angehörige durch professionelle Unterstützung
  3. Flexibilität bei der Versorgung – so viel Hilfe wie nötig, so selbstständig wie möglich
  4. Sicherheit und Lebensqualität durch medizinisch fundierte Betreuung

Wir sind für Sie da – mit Herz, Verstand und Erfahrung!

Sie oder Ihre Angehörigen haben Pflegegrad 2 oder höher? Dann stehen Ihnen wertvolle Leistungen zu, die den Alltag spürbar erleichtern. Wir beraten Sie gerne zu allen Möglichkeiten und helfen Ihnen bei Anträgen, Planung und Umsetzung – unkompliziert, herzlich und persönlich.

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 – Frühzeitige Unterstützung bei geringem Hilfebedarf

Der Pflegegrad 1 ist der Einstieg in die Leistungen der Pflegeversicherung und richtet sich an Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit leicht eingeschränkt sind und erste Unterstützung im Alltag benötigen. Auch wenn der Hilfebedarf noch nicht hoch ist, bietet Pflegegrad 1 bereits wertvolle Leistungen, um möglichst lange selbstbestimmt zuhause leben zu können.

Was bedeutet Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 bedeutet: Es liegt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten vor – zum Beispiel durch beginnende körperliche Einschränkungen, kognitive Veränderungen (z. B. beginnende Demenz) oder altersbedingte Hilfebedarfe im Alltag.

Auch wenn der Unterstützungsbedarf noch nicht sehr hoch ist, können Betroffene mit Pflegegrad 1 gezielt entlastet und gefördert werden – bevor sich der Zustand verschlechtert.

Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?

Im Vergleich zu höheren Pflegegraden gibt es bei Pflegegrad 1 keine Geld- oder Sachleistungen für körperbezogene Pflege oder Pflegeeinsätze durch Pflegedienste – aber eine ganze Reihe an anderen Angeboten, die sehr hilfreich sein können:

  • Entlastungsbetrag – 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI) Kann z. B. für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote, Begleitung zu Arztterminen oder Unterstützung im Alltag eingesetzt werden

Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern über zugelassene Anbieter abgerechnet

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – bis zu 40 € monatlich Für z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen etc.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – einmalig Für z. B. Haltegriffe im Bad, Türverbreiterungen oder rutschhemmende Bodenbeläge

Pflegeberatung (§ 37.3 SGB XI)

Anspruch auf kostenlose Beratung durch Pflegestützpunkte oder ambulante Dienste, z. B. zur Planung von Unterstützungsangeboten oder zur Vermeidung von Überforderung

Pflegekurse für Angehörige Schulungen zur besseren Versorgung und zum Umgang mit Pflegesituationen

Teilstationäre und Kurzzeitpflege – in Ausnahmefällen Nur mit ärztlicher Begründung und Zustimmung der Pflegekasse

Warum Pflegegrad 1 so wichtig ist:

Viele Betroffene zögern, Hilfe anzunehmen, wenn der Hilfebedarf noch gering ist. Doch gerade Pflegegrad 1 kann ein frühzeitiger Türöffner für Unterstützung sein – und dazu beitragen, die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten.

Er bietet:

  • Entlastung im Alltag
  • Frühzeitige Hilfen bei beginnenden Einschränkungen
  • Schutz vor Überforderung von Angehörigen
  • Zugang zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
  • Möglichkeit zur Aktivierung und Prävention

Unser Tipp: Nutzen Sie die Leistungen aus Pflegegrad 1 – sie sind dafür da, rechtzeitig zu unterstützen, bevor die Belastung wächst. Wir beraten Sie gern, wie Sie die Angebote optimal für sich oder Ihre Angehörigen einsetzen können.  

Pflegegrad 2-5

Pflegeleistungen ab Pflegegrad 2

Mehr Unterstützung, mehr Lebensqualität Ab Pflegegrad 2 erhalten pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen umfassende Unterstützung durch die Pflegeversicherung. Die Leistungen sind darauf ausgerichtet, den Alltag zu erleichtern, Selbstständigkeit zu erhalten und pflegende Angehörige gezielt zu entlasten – im eigenen Zuhause, dort, wo man sich am wohlsten fühlt.

Ob körperliche Einschränkungen, altersbedingte Beschwerden oder eine beginnende Demenz: Pflegegrad 2 bis 5 bedeutet, dass eine erhebliche bis schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt – und damit ein klarer Anspruch auf gezielte Hilfe besteht.

Welche Leistungen gibt es ab Pflegegrad 2?

Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf viele verschiedene Leistungen, die individuell kombinierbar sind.

Pflegegeld

Für die Pflege durch Angehörige oder andere Privatpersonen – monatlich direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.

Pflegesachleistungen (ambulante Pflegedienste)

Professionelle Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und mehr – direkt über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet.

Kombinationsleistungen

Wenn Angehörige und Pflegedienst gemeinsam versorgen, können Pflegegeld und Sachleistungen flexibel kombiniert werden.

Entlastungsbetrag (131 € / Monat)

Für zusätzliche Alltagsbegleitungs- und Entlastungsangebote – z. B. Alltagsbegleitung, hauswirtschaftliche Hilfe oder stundenweise Alltagsbegleitung.

Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege

Wenn Angehörige Urlaub brauchen oder plötzlich ausfallen – wir springen ein und sorgen für gute, lückenlose Versorgung.

Tages- und Nachtpflege

Tagesstruktur, Betreuung und medizinische Pflege – tagsüber oder nachts in einer spezialisierten Einrichtung.

Wohnraumanpassung & Pflegehilfsmittel

Zuschüsse für Umbauten (z. B. barrierefreies Bad) und kostenlose Pflegehilfsmittel wie Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel.

Pflegeberatung & Schulungen

Individuelle Beratung zu Leistungen, Pflegesituation und Entlastungsmöglichkeiten – direkt bei Ihnen zu Hause oder telefonisch.

Was macht die Pflege ab Pflegegrad 2 so wertvoll?

  1. Selbstbestimmt zu Hause leben trotz Einschränkungen
  2. Entlastung für Angehörige durch professionelle Unterstützung
  3. Flexibilität bei der Versorgung – so viel Hilfe wie nötig, so selbstständig wie möglich
  4. Sicherheit und Lebensqualität durch medizinisch fundierte Betreuung

Wir sind für Sie da – mit Herz, Verstand und Erfahrung!

Sie oder Ihre Angehörigen haben Pflegegrad 2 oder höher? Dann stehen Ihnen wertvolle Leistungen zu, die den Alltag spürbar erleichtern. Wir beraten Sie gerne zu allen Möglichkeiten und helfen Ihnen bei Anträgen, Planung und Umsetzung – unkompliziert, herzlich und persönlich.

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 ist einer von fünf Pflegegraden. Die Pflegegrade gelten ab dem 1.1.2017 und ersetzen die bis dahin geltenden drei Pflegestufen I bis III und „0“. Der Pflegegrad 1 kommt nur in Betracht, wenn ab dem 1.1.2017 ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wird, d.h. in diesen kann nicht aus einer Pflegestufe übergeleitet werden.

Unterstützung

Den Pflegegrad 1 können künftig Menschen erhalten, die noch viele Bereiche ihres Alltags selber meistern können, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind und daher Unterstützung brauchen. Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist es, dass in der Begutachtung eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wird (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument). Dies wird auch Personen betreffen, die im derzeitigen System noch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen können.

Mit dem neuen Pflegegrad 1 können diese Menschen wichtige Leistungen der Pflegeversicherung frühzeitig in Anspruch nehmen. Durch die Einbeziehung von Pflegeberatung und z. B. die Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen kann ggfs. einer Verschlechterung vorgebeugt werden.

Entlastungsbetrag

Ab 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die zuhause gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages­ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln.

Pflegekasse

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben zudem Anspruch auf Zuschüsse für bestimmte medizinische Hilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe) und Hilfsmittel, die den Pflegealltag erleichtern (z.B. Hausnotrufsystem).

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können außerdem bei Bedarf Zuschüsse zur Anpassung des Wohnumfeldes (zum Beispiel altersgerechte Dusche oder Treppenlift) in Höhe von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme (16.000 Euro für Pflege-WGs) erhalten.

Erstmals ab 1.1.2017 fördert die Pflegekasse auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die in ambulant betreuten Wohngruppen, sogenannten Pflege­Wohngemeinschaften, wohnen. Für die Gründung solcher Pflege­WGs sieht die Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung von höchstens 2.500 Euro pro Person, bzw. 10.000 pro Wohngruppe vor, sowie monatliche Leistungen zur Finanzierung einer Person, die betreuende, organisatorische oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernimmt.

Zuschuss

Wählen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 vollstationäre Pflege, gewährt die Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. In stationären Pflegeeinrichtungen haben sie außerdem Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Alle Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Außerdem können Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende an kostenlosen Pflegekursen der Pflegekasse teilnehmen.

Pflegegrad 2

Pflegeleistungen ab Pflegegrad 2

Mehr Unterstützung, mehr Lebensqualität Ab Pflegegrad 2 erhalten pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen umfassende Unterstützung durch die Pflegeversicherung. Die Leistungen sind darauf ausgerichtet, den Alltag zu erleichtern, Selbstständigkeit zu erhalten und pflegende Angehörige gezielt zu entlasten – im eigenen Zuhause, dort, wo man sich am wohlsten fühlt.

Ob körperliche Einschränkungen, altersbedingte Beschwerden oder eine beginnende Demenz: Pflegegrad 2 bis 5 bedeutet, dass eine erhebliche bis schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt – und damit ein klarer Anspruch auf gezielte Hilfe besteht.

Welche Leistungen gibt es ab Pflegegrad 2?

Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf viele verschiedene Leistungen, die individuell kombinierbar sind.

Pflegegeld

Für die Pflege durch Angehörige oder andere Privatpersonen – monatlich direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.

Pflegesachleistungen (ambulante Pflegedienste):

Professionelle Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und mehr – direkt über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet.

Kombinationsleistungen

Wenn Angehörige und Pflegedienst gemeinsam versorgen, können Pflegegeld und Sachleistungen flexibel kombiniert werden.

Entlastungsbetrag (131 € / Monat)

Für zusätzliche Alltagsbegleitungs- und Entlastungsangebote – z. B. Alltagsbegleitung, hauswirtschaftliche Hilfe oder stundenweise Alltagsbegleitung

Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege

Wenn Angehörige Urlaub brauchen oder plötzlich ausfallen – wir springen ein und sorgen für gute, lückenlose Versorgung.

Tages und Nachtpflege

Tagesstruktur, Betreuung und medizinische Pflege – tagsüber oder nachts in einer spezialisierten Einrichtung.

Wohnraumanpassung & Pflegehilfsmittel

Zuschüsse für Umbauten (z. B. barrierefreies Bad) und kostenlose Pflegehilfsmittel wie Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel.

Pflegeberatung & Schulungen

Individuelle Beratung zu Leistungen, Pflegesituation und Entlastungsmöglichkeiten – direkt bei Ihnen zu Hause oder telefonisch.

Was macht die Pflege ab Pflegegrad 2 so wertvoll?

  1. Selbstbestimmt zu Hause leben trotz Einschränkungen
  2. Entlastung für Angehörige durch professionelle Unterstützung
  3. Flexibilität bei der Versorgung – so viel Hilfe wie nötig, so selbstständig wie möglich
  4. Sicherheit und Lebensqualität durch medizinisch fundierte Betreuung

Wir sind für Sie da – mit Herz, Verstand und Erfahrung!

Sie oder Ihre Angehörigen haben Pflegegrad 2 oder höher? Dann stehen Ihnen wertvolle Leistungen zu, die den Alltag spürbar erleichtern. Wir beraten Sie gerne zu allen Möglichkeiten und helfen Ihnen bei Anträgen, Planung und Umsetzung – unkompliziert, herzlich und persönlich.

Was macht die Pflege ab Pflegegrad 2 so wertvoll?

  1. Selbstbestimmt zu Hause leben trotz Einschränkungen
  2. Entlastung für Angehörige durch professionelle Unterstützung
  3. Flexibilität bei der Versorgung – so viel Hilfe wie nötig, so selbstständig wie möglich
  4. Sicherheit und Lebensqualität durch medizinisch fundierte Betreuung

Wir sind für Sie da – mit Herz, Verstand und Erfahrung!

Sie oder Ihre Angehörigen haben Pflegegrad 2 oder höher? Dann stehen Ihnen wertvolle Leistungen zu, die den Alltag spürbar erleichtern. Wir beraten Sie gerne zu allen Möglichkeiten und helfen Ihnen bei Anträgen, Planung und Umsetzung – unkompliziert, herzlich und persönlich.

Pflegegeld

Pflegesachleistungen (ambulante Pflegedienste)

Pflegesachleistungen (ambulante Pflegedienste)

Professionelle Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und mehr – direkt über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet.

Kombinationsleistungen

Wenn Angehörige und Pflegedienst gemeinsam versorgen, können Pflegegeld und Sachleistungen flexibel kombiniert werden.

Entlastungsbetrag (131 € / Monat)

Für zusätzliche Alltagsbegleitungs- und Entlastungsangebote – z. B. Alltagsbegleitung, hauswirtschaftliche Hilfe oder stundenweise Alltagsbegleitung.

Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege

Wenn Angehörige Urlaub brauchen oder plötzlich ausfallen – wir springen ein und sorgen für gute, lückenlose Versorgung.

Tages- und Nachtpflege

Tagesstruktur, Betreuung und medizinische Pflege – tagsüber oder nachts in einer spezialisierten Einrichtung.

Wohnraumanpassung & Pflegehilfsmittel

Zuschüsse für Umbauten (z. B. barrierefreies Bad) und kostenlose Pflegehilfsmittel wie Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel.

Pflegeberatung & Schulungen

Individuelle Beratung zu Leistungen, Pflegesituation und Entlastungsmöglichkeiten – direkt bei Ihnen zu Hause oder telefonisch.

Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 ist einer von fünf Pflegegraden. Die Pflegegrade gelten ab dem 1.1.2017 und ersetzen die bis dahin geltenden Pflegestufen I bis III und „0“.

Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass in der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).

Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 3 wenn er:

  • ausschließlich körperliche Einschränkungen hat und Leistungen der Pflegestufe II bezieht oder
  • Leistungen der Pflegestufe I erhält und wegen einer Demenz oder einer anderen psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.

Personen mit Pflegegrad 3 die zuhause gepflegt werden, erhalten ab 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.363 Euro monatlich.

Wenn sie vollstationär im Pflegeheim betreut werden, erhalten sie von der Pflegekasse monatlich 1.262 Euro. Mit der Umstellung des Systems werden die Leistungsbeträge bei vollstätionärer Pflege im Pflegeheim neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten künftig einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Ab 1.1.2017 wird außerdem ein für die Einrichtung einheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben.

Weitere Leistungen wie Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für Ersatzpflege bis zu sechs Wochen; bei Kombination mit Kurzzeitpflege bis zu 2.499 Euro im Kalenderjahr), Zuschüsse für Pflegehilfsmittel (bis zu 40 Euro monatlich), zum barrierefreien Wohnungsumbau (bis 4.000 Euro je Maßnahme, bzw. 16.000 Euro bei WGs), Leistungen bei der Tages- und Nachtpflege (bis zu 689 Euro monatlich) und der Kurzzeitpflege (bis zu 1.774 Euro pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen; bei Kombination mit Verhinderungspflege bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr) bleiben in gleicher Höhe bestehen oder werden leicht angehoben. Ambulant betreute Wohngruppen unterstützt die Pflegekasse mit einer einmaligen Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500 Euro pro Person, bzw. 10.000 Euro pro Wohngruppe. Für organisatorische und betreuende Hilfen in Pflege-WGs erhöhen sich die Leistungen zum 1.1.2017 auf monatlich 214 Euro.

Ab 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages¬ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln.

Alle Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Außerdem können Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende an kostenlosen Pflegekursen der Pflegekasse teilnehmen.

Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 ist einer von fünf Pflegegraden. Die Pflegegrade gelten ab dem 1.1.2017 und ersetzen die bis dahin geltenden Pflegestufen I bis III und „0“. Voraussetzung für den Pflegegrad 4 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).

Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 4 wenn er:

  • ausschließlich körperliche Einschränkungen hat und Leistungen der Pflegestufe III bezieht oder
  • Leistungen der Pflegestufe II erhält und wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.

Personen mit Pflegegrad 4 die zuhause gepflegt werden, erhalten ab 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 728 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.693 Euro monatlich.

Wenn sie vollstationär im Pflegeheim betreut werden, unterstützt sie die Pflegekasse monatlich mit 1.775 Euro.
Mit der Umstellung des Systems werden die Leistungsbeträge bei vollstätionärer Pflege im Pflegeheim neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten künftig einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Ab 1.1.2017 wird außerdem ein für die Einrichtung einheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben.

Weitere Leistungen wie Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für Ersatzpflege bis zu sechs Wochen; bei Kombination mit Kurzzeitpflege bis zu 2.499 Euro im Kalenderjahr), Zuschüsse für Pflegehilfsmittel (bis zu 40 Euro monatlich), zum barrierefreien Wohnungsumbau (bis 4.000 Euro je Maßnahme, bzw. 16.000 Euro bei WGs), Leistungen bei der Tages- und Nachtpflege (bis zu 689 Euro monatlich) und der Kurzzeitpflege (bis zu 1.774 Euro pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen; bei Kombination mit Verhinderungspflege bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr) bleiben in gleicher Höhe bestehen oder werden leicht angehoben. Ambulant betreute Wohngruppen unterstützt die Pflegekasse mit einer einmaligen Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500 Euro pro Person, bzw. 10.000 Euro pro Wohngruppe. Für organisatorische und betreuende Hilfen in Pflege-WGs erhöhen sich die Leistungen zum 1.1.2017 auf monatlich 214 Euro.

Ab 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages¬ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln.

Alle Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Außerdem können Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende an kostenlosen Pflegekursen der Pflegekasse teilnehmen.

Pflegegrad 5

Pflegegrad 5 ist einer von fünf Pflegegraden. Die Pflegegrade gelten ab dem 1.1.2017 und ersetzen die bis dahin geltenden Pflegestufen I bis III und „0“.

Voraussetzung für den Pflegegrad 5 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).

Unabhängig von den Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument treffen die Voraussetzungen für den Pflegegrad 5 auch dann zu, wenn der hilfebedürftige Mensch weder Arme noch Beine einsetzen kann, weil er seine Greif-, Steh und Gehfunktionen vollständig verloren hat. In diesem Fall besteht ein außergewöhnlich hoher Unterstützungsbedarf, der besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung des Betroffenen stellt. Das kann z.B. bei Menschen im Wachkoma vorkommen.

Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 5 wenn er:

  • Leistungen der Pflegestufe III erhält und außerdem ein außergewöhnlich intensiver Pflegeaufwand besteht (sog. Härtefall)
  • Leistungen der Pflegestufe III erhält und wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.

ersonen mit Pflegegrad 5, die zuhause gepflegt werden, erhalten ab 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 901 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 2.095 Euro monatlich.

Für die vollstationäre Pflege im Heim zahlt ihnen die Pflegekasse monatlich 2.005 Euro. Mit der Umstellung des Systems werden die Leistungsbeträge bei vollstätionärer Pflege im Pflegeheim neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten künftig einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Ab 1.1.2017 wird außerdem ein für die Einrichtung einheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben.

Weitere Leistungen wie Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für Ersatzpflege bis zu sechs Wochen; bei Kombination mit Kurzzeitpflege bis zu 2.499 Euro im Kalenderjahr), Zuschüsse für Pflegehilfsmittel (bis zu 40 Euro monatlich), zum barrierefreien Wohnungsumbau (bis 4.000 Euro je Maßnahme, bzw. 16.000 Euro bei WGs), Leistungen bei der Tages- und Nachtpflege (bis zu 689 Euro monatlich) und der Kurzzeitpflege (bis zu 1.774 Euro pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen; bei Kombination mit Verhinderungspflege bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr) bleiben in gleicher Höhe bestehen oder werden leicht angehoben. Ambulant betreute Wohngruppen unterstützt die Pflegekasse mit einer einmaligen Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500 Euro pro Person, bzw. 10.000 Euro pro Wohngruppe. Für organisatorische und betreuende Hilfen in Pflege-WGs erhöhen sich die Leistungen zum 1.1.2017 auf monatlich 214 Euro.

Ab 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages¬ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln.

Alle Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Außerdem können Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende an kostenlosen Pflegekursen der Pflegekasse teilnehmen.

Kosten für ambulante Pflege

Die Kosten für ambulante Pflege übernimmt die Pflegekasse der betreuungsbedürftigen Person, sofern ein Pflegegrad vorliegt. Wir rechnen monatlich und bis zu einem festgelegten Höchstbetrag unmittelbar mit den Pflegekassen ab. Die einzelnen Pflegetätigkeiten sind in für alle Anbieter einheitlichen Leistungskomplexen zusammengefasst. Wir freuen uns, Ihnen ein individuell auf Sie angepasstes, unverbindliches Angebot zu Ihren Pflegekosten zu erstellen.

Höhere Pflegesachleistungen ab 2025

Wie beim Pflegegeld steigen auch die Beträge für Pflegesachleistungen. Der Anspruch umfasst seit dem 1. Januar 2025 mit:

Pflegegrad 1

Kein

Anspruch

Pflegegrad 2

769 €

/ Monat

Pflegegrad 3

1.497 €

/ Monat

Pflegegrad 4

1.859 €

/ Monat

Pflegegrad 5

2.299 €

/ Monat

Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Personen betreut werden, sind gesetzlich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI in Anspruch zu nehmen.

Diese Beratung dient der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege und unterstützt Sie dabei, die bestmögliche Versorgung sicherzustellen.

Bei Domstadt Pflege führen wir diese Beratungseinsätze kompetent, diskret und individuell durch – direkt bei Ihnen zu Hause. Unsere erfahrenen Pflegefachkräfte nehmen sich Zeit für Ihre Fragen und geben konkrete Empfehlungen zur Pflegesituation, Entlastungsmöglichkeiten und weiteren Leistungen Ihrer Pflegekasse.

Sie haben Interesse an einer Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI? Dann lassen Sie uns Ihre Anfrage zukommen – wir melden uns bei Ihnen für die Terminabsprache.